HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE SEEWALD Rechtsanwälte

Hülsen Michael Hauschke Seewald Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Tauentzienstrasse 11
Europa-Center
D-10789 Berlin
Tel +49 (0) 30 25 797 5000
Fax +49 (0) 30 25 797 5005
Mail mail@h2mk.com

 

Seit dem 1. September 2018 ist Hülsen Michael Hauschke Seewald Rechtsanwälte Teil von GÖHMANN Rechtdanwälte.

  • Home
  • Anwälte/Berater
    • Dr. Karl von Hülsen
    • Dr. Gerhard Michael
    • Dr. Henning Hauschke
    • Thomas Seewald LL.M.
    • Dr. Lisa von Laffert
    • Dr. Michael Burrack
    • Dr. Stefanie Lejeune
    • Dr. A. von Negenborn
    • Juliane Krauß
    • Friedrich Garbe
    • Christina Peterek
    • Constanze Fischer
    • Dr. Jan Willisch
  • Fachgebiete
    • Immobilienrecht
    • Unternehmen
    • Öffentliches Baurecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Öffentliches Dienstrecht
    • Arbeitsrecht
    • Fachplanungsrecht
    • Mietrecht
    • Datenschutzrecht
    • Beihilferecht
    • Korruptionsprävention
    • Umweltrecht
    • Vergaberecht
  • Karriere
  • Kontakt
  • English

Vorbeschäftigungsverbot: Entscheidung des BVerfG am Ende des Jahres?

10.10.17

Beim Bundesverfassungsgericht liegt seit 2014 eine Vorlage des Arbeitsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3. April 2014, 5 Ca 463/13) und eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das in § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) enthaltene Verbot einer sachgrundlosen Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG vereinbar ist, und ob § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann, dass das Vorbeschäftigungsverbot in seiner zeitlichen Geltung auf die Dauer von drei Jahren begrenzt ist oder insoweit die Grenze der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten wird.

Eine Befristung ohne Sachgrund ist nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nämlich ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand (sog. Vorbeschäftigungsverbot).

Jahrelang entsprach es der Rechtsprechung des BAG, dass „zuvor“ ein zeitlich unbegrenztes, sog. „lebenslanges“ Anschlussverbot beinhaltete. Im Jahr 2011 hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. April 2011, 7 AZR 716/09; vom 21. September 2011, 7 AZR 35/11) seine Rechtsprechung geändert und § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Wege der verfassungsorientierten bzw. verfassungskonformen Auslegung dahingehend begrenzt, dass das Vorbeschäftigungsverbot nur für den Zeitraum von drei Jahren gelten soll.

In der Instanzenrechtsprechung und in der Literatur gab es allerdings Kritik. Ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und sei auch kein erforderlicher und verhältnismäßiger Eingriff um Kettenbefristungen zu verhindern. Diverse Landesarbeitsgerichte haben dem Bundesarbeitsgericht unter Zulassung der Revision die Folgschaft verweigert.

Das Arbeitsgericht Braunschweig (Beschluss vom 3. April 2014, 5 Ca 463/13) hat sich dazu entschieden, ein entsprechendes Verfahren auszusetzen und die Entscheidung direkt dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat über den Vorlagebeschluss noch nicht entschieden (Az. 1 BvL 7/14). Außerdem ist eine Verfassungsbeschwerde mit demselben Streitgegenstand beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 1375/14).

Bereits in der Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts für 2016 war eine Entscheidung zu diesem Streitgegenstand angekündigt; die Entscheidung wurde sodann auf  das Jahr 2017 verschoben. Ob allerdings in diesem Jahr tatsächlich noch mit einer Entscheidung zu rechnen ist, bleibt zweifelhaft. Auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts sind die anstehenden Termine bereits bis einschließlich 7. November 2017 veröffentlicht; die oben genannten Verfahren sind nicht dabei.

Dass die Entscheidung in der Praxis tatsächlich händeringend erwartet wird, zeigt ein relativ aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2017 – 9 Sa 1154/16. Nachdem sich die Kammer zunächst mit guten Argumenten gegen die Auffassung des siebten Senats stellt, weist die Kammer darauf hin, dass es darauf letztlich nicht ankomme. Maßgeblich sei allein, welche Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht in den oben genannten Verfahren treffe und wie mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung zu verfahren sei. Die Rechtslage müsse letztendlich als offen betrachtet werden. Die Revision wurde zugelassen.

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht es vielleicht doch noch schafft, bereits Ende dieses Jahres diese Grundsatzfrage zu entscheiden. Jedenfalls würde dies in dazu führen, dass die derzeit ausgesetzten Rechtsstreitigen wieder aufgenommen werden könnten.

Anwälte: 
Dr. Lisa von Laffert
Juliane Krauß
Fachgebiete: 
Arbeitsrecht
Referenzen: 
Dienstrecht für Behörden
  • Druckoptimierte Version

© HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE SEEWALD Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Datenschutzerklärung

  • Impressum