HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE Rechtsanwälte

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Nachbarschutz im Denkmalrecht: das OVG Berlin-Brandenburg hat gesprochen

11.01.11

Lange galt: Denkmaleigentum verpflichtet. In ständiger Rechtsprechung hatten die Verwaltungsgerichte in Berlin und Brandenburg einschließlich des Oberverwaltungsgerichts geurteilt, dass der Eigentümer zwar etliche Einschränkungen seiner Verfügungsbefugnis hinnehmen muss, dass er aber umgekehrt kein einklagbares Recht hat, dass das Denkmal nicht durch die Bebauung seiner Umgebung gestört wird. Denkmalschutzrecht, so die bisherige Argumentation, diene allein dem öffentlichen Interesse, der Grundstückseigentümer kann sich nicht darauf berufen, dass ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück es verletzt. Für den Eigentümer war das manchmal misslich, für den bauwilligen Nachbarn manchmal praktisch. Der Verfasser dieser Nachricht hat sich leider in zwei Verfahren vor dem damaligen OVG Brandenburg und dem OVG Berlin mit seiner Auffassung nicht durchsetzen können. Der Weg zum Bundesverwaltungsgericht war in beiden Verfahren nicht eröffnet, weil es sich um Fragen des Landesrechts handelte. Diese sind einer Überprüfung durch das oberste deutsche Verwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugänglich.

Im Jahr 2009 brach das Bundesverwaltungsgericht mt diesem Dogma und stellte fest, dass der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur verlangt, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG  4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 18). Art. 14 Abs. 1 GG, so das Bundesverwaltungsgericht, vermittelt insofern ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. 

Es gab also gewissermaßen eine vorsichtige Ermutigung an die Gerichte der Länder, sich beim denkmalrechtlichen Nachbarschutz zu öffnen. Die Reaktion ließ allerdings in Berlin und Brandenburg noch einige Zeit auf sich warten. Erst im vergangenen Jahr folgte das Verwaltungsgericht Berlin der Aufforderung. In einem von HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE begleiteten Verfahren, gewährte es einem bekannten Berliner Veranstaltungsort nahe der Friedrichstraße Rechtsschutz gegen eine daneben geplante Wohnbebauung wegen eines Verstoßes gegen Denkmalrecht.

Nunmehr liegen die ersten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vor. Besonders deutlich das aktuelle Urteil des 2. Senats vom  vom 8. Dezember 2010 (AZ OVG 2 S 56.10):

"Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten."

 

 

Anwälte: 
Dr. Gerhard Michael
Fachgebiete: 
Öffentliches Baurecht
Referenzen: 
Einzelhandel
Gutachtentätigkeit für das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Projektbegleitung "Zoofenster"
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