HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE Rechtsanwälte

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Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung auf die Funktionsstufen

10.05.10

Am 27. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierungen erstreckt sich auf die Funktionsstufen nach § 20 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesagentur für Arbeit vom 28. 3. 2006.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG hat der Personalrat unter anderem bei der Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht. Wurde nun das frühere Tarifrecht von dem System des Fallgruppenaufstiegs bestimmt, wobei der Wechsel der Fallgruppe der Mitbestimmung des Personalrats unterlag, richtet sich das heutige System zwar nach materiell ähnlichen Kriterien (zusätzliche Aufgaben, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Aufgaben), die allerdings zur Zahlung von Funktionsstufen führt. Würde man aufgrund dieser Änderung im Tarifrecht das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung aufgrund des Wortlauts des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG auf die Eingruppierung beschränken, bliebe die Reichweite und Effektivität der Mitbestimmung deutlich hinter der früheren Reichweite zurück. Dies widerspricht aber Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts.

Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist die Verhinderung unberechtigter Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer. Positiv ausgedrückt soll die Mitbestimmung zur Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis beitragen. Dieser Zweck wird aber nur dann hinreichend erfüllt, wenn auch Bestandteile des Entgelts wie die Funktionsstufen in das Mitbestimmungsrecht miteinbezogen werden. Aus diesen Gründen entfalte § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG über seinen Wortlaut hinaus Wirkung.

Aber: Das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV L unterliegt nicht der Mitbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2009, 6 P 115/08).

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