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Kehrtwende in der Rechtsprechung: Verwendungszulagen nun auch bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (BVerwG, 28. April 2011, 2 C 30.09 u.a.)

04.05.11

§ 46 BBesG lässt Verwendungszulagen nach seinem Wortlaut nur bei vorübergehendem Einsatz auf einem höher bewerteten – und somit in der Regel anspruchsvolleren - Posten zu. Beamten, die dagegen dauerhaft auf einem solchen Posten eingesetzt wurden gingen bislang leer aus. Die Begründung der Rechtsprechung lautete: Für den Fall einer dauerhaften Übertragung ist die Beförderung das richtige Instrument. Dabei wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass der Dienstherr durchaus berechtigt ist, Beamten auch dauerhaft auf höherwertigen Posten einzusetzen, ohne dass dies tatsächlich zeitnah zu Beförderungen führen muss. Dass es ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen einmal möglich sein soll, in einem solchen Fall einen Beförderungsanspruch geltend zu machen, half in den Praxis kaum (s. BVerwG, Az: 2 C 39/82).

Diese Unstimmigkeit löste das Bundesverwaltungsgericht jetzt – in Abweichung zu den Vorinstanzen - auf. Hatte es noch im Jahr 2008 eine begriffliche Anwendbarkeit und auch eine Analogiefähigkeit des § 46 BBesG in Bezug auf die dauerhafte Verwendung abgelehnt (Az: 2 B 117/07), soll die Vorschrift nun doch herangezogen werden können. Das ist der Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Auf die Begründung darf man gespannt sein.

 

Anwälte: 
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