HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE Rechtsanwälte

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Ende der Ämterstabilität?

05.11.10

Einen der wesentlichen Grundsätze des Beamtenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 4. November 2010 (2 C 16.09) aufgehoben oder doch zumindest erschüttert: Den Grundsatz der Ämterstabilität. Konnte eine einmal erfolgte Ernennung bislang keinesfalls rückgängig gemacht werden, hat das Gericht nun eine Behörde erstmals genau hierzu verurteilt: Das Justizministerium muss die Ernennung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz aufheben, weil es zuvor den Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers vereitelt hatte. Die Ernennung war erfolgt, ohne dass zuvor die Entscheidung des vom Konkurrenten angerufenen Bundesverfassungsgerichts abgewartet wurde. Nun muss nicht nur die Besetzung des Präsidentenpostens, sondern sogar dessen Einweisung in das Statusamt rückgängig gemacht werden, also die Ernennung im engeren Sinne.

Die Diskussion um die Ämterstabilität ist nicht ganz neu. Seit Jahren hat die höchstrichterliche Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht sich mit wechselnden Standpunkten immer wieder dem Thema angenommen, im Ergebnis aber regelmäßig den Grundsatz der Ämterstabilität betont. Dem unterlegenen Bewerber blieb im Fall einer Ernennung  - ob rechtswidrig oder nicht – allein die Klage auf Schadensersatz. Im Gegensatz zu der häufig erfolglosen Amtshaftungsklage wird die nunmehr drohende Aufhebung der Ernennung die Behörden dazu anhalten, dem Konkurrenten Rechtsschutz durch alle Instanzen und darüber hinaus zum Bundesverfassungsgericht zu gewähren. Dessen Rechte werden also erheblich gestärkt.
Die interessante Frage wird sein, in welchen weiteren Fällen eine solche Durchbrechung der Ämterstabilität in Betracht kommt. Bedarf es eines bestimmten Grades der Rechtsschutzvereitelung oder einer bestimmten Intention? In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: „Bei derartiger Rechtsschutzvereitelung können die Rechte der unterlegenen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden.“ Welche Fälle sind also „derartig“? Zunächst einmal ist abzuwarten, ob die Urteilsbegründung hierüber Aufschluss gibt.

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