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Bundesgerichtshof (BGH) konkretisiert Wildschadenshaftung

08.09.10

Der BGH hat in zwei Entscheidungen aus dem Frühjahr 2010 den Bereich der Wildschadenshaftung in wesentlichen Elementen konkretisiert. Dies betrifft zum Einen den Ausschluss des Wildschadensersatzes in befriedeten Bezirken und zum Anderen die Anmeldefrist des § 34 S. 1 BJagdG.

In einer Entscheidung aus dem März (BGH, Urt. v. 4.3.2010 – III ZR 233/09) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass § 29 BJagdG keinen Ersatzanspruch für Wildschäden gewährt, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem sogenannten „befriedeten Bezirk“ liegen und auf denen gemäß § 6 BJagdG die Jagd ruht. Dies gilt auch dann, wenn das einschlägige Landesjagdgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, dass Wildschäden auf solchen Grundstücken nicht zu erstatten sind. Neben dieser Klarstellung reisst der BGH in der Entscheidung die Frage an, ob wegen der im Zuge der Föderalismusreform (vgl. Änderungsgesetz vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034) durch Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG n.F. geänderten Kompetenzverteilung die Möglichkeit eröffnet sei, von den Regelungen der §§ 29 ff. BJagdG abweichendes Landesrecht zu schaffen, oder ob es wegen der bürgerlich-rechtlichen Natur des Wildschadensersatzanspruchs (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) mit der bundesrechtlichen Regelung sein Bewenden haben müsse. Das Gericht lässt die Frage offen, gibt aber mit dem Verweis auf die bürgerlich-rechtliche Natur der §§ 29 ff. BJagdG einen deutlichen Hinweis.

Weiterhin bestätigt nun auch der BGH (BGH, Urt. v. 15.4.2010 – III ZR 216/09), dass die Anmeldefrist von einer Woche gemäß § 34 S. 1 BJagdG eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist ist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt. Zu der im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte regelmäßig anzutreffenden Annahme, ein Landwirt habe normalerweise mindestens alle vier Wochen seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren, stellt der BGH allerdings klar, es ließen sich keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Letztlich verbleibt es danach Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall zu bestimmen, ob der geschädigte Landwirt die ihm nach § 34 S. 1 BJagdG obliegende Kontrollobliegenheit erfüllt hat.

Anwälte: 
Dr. Michael Burrack
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