HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE Rechtsanwälte

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Bebauungspläne und Flächennutzungspläne für Windnenergie unwirksam?

25.01.11

Der Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2. September 2004 ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt worden. Dagegen geklagt hatte unter anderem eine Mandantin unserer Kanzlei. Anders als die von uns beratenen Gemeinden hatten sich zuvor zahlreiche Kommunen darauf verlassen, dass der Regionalplan wirksam ist und eigene Flächennutzungspläne und Bebauungspläne aufgestellt, um den Regionalplan zu konkretisieren oder innerhalb der Windeignungsgebiete „Feinsteuerung“ zu betreiben.

Das Problem ist nun: ist die Abwägung fehlerhaft, weil ein unwirksamer Regionalplan in der Abwägung als wirksam berücksichtigt worden ist, die Gemeinde also von einer falschen landesplanerischen Sach- und Rechtslager ausgegangen ist? Vieles spricht dafür und stellt die Gemeinden, die nicht bereits in der früheren Abwägung (mindestens auch) die Unwirksamkeit unterstellt hatten, vor die Frage, ob der Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden oder nach § 1 Abs. 4 BauGB in einem Änderungsverfahren angepasst werden muss.

Das OVG Berlin Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem November 2010 das Thema angersprochen - und sich vorerst der Stimme enthalten. Zitat:

"Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB mit der Begründung geltend macht, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan an die im Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2. September 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 2008, S. 1127 ff.) festgelegten Ziele der Raumordnung gebunden gewesen sei, greift dies nicht durch.

Zwar enthält der sachliche Teilplan Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) - ROG n.F. -, bzw. § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - ROG a.F. -, jedenfalls insoweit, als nach der textlichen Festlegung 1.1 des sachlichen Teilplans außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB kommt indes von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ aufgrund der Normenkontrollurteile des Senats von 14. September 2010 (OVG 2 A 1 bis 5.10, juris) selbst unwirksam ist. Ob die Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans zugleich dazu führt, dass die Abwägung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, soweit die inhaltlichen Aussagen des Regionalplans mit besonderem Gewicht eingestellt worden sind, kann an dieser Stelle dahinstehen.“

Vieles dürfte dafür sprechen, dass die Frage, wenn sie entscheidungserheblich wird, bejaht werden wird. Hier ergeben sich Chancen für Betreiber und Projektentwickler und Risiken für die Gemeinden, die auf die Wirksamkeit des regionalplans vertraut haben. Wir dürfen gespannt bleiben.

Anwälte: 
Dr. Gerhard Michael
Dr. Michael Burrack
Fachgebiete: 
Öffentliches Baurecht
Referenzen: 
Normenkontrollen Regionalpläne
Wind- und Solarenergie
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