Hülsen Michael Hauschke Rechtsanwälte Partnerschaft
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Architekten und Ingenieure: Mindesthonorar - Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 HOAI a. F. kaum möglich
Auch wenn mehrere Bauvorhaben auf einem Grundstück für eine Unternehmensgruppe parallel bearbeitet werden, rechtfertigt dies noch keine Mindestsatzunterschreitung.
Entwickelt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung eine persönliche Beziehung zwischen den Geschäftsführern der Vertragsparteien, stellt dies keine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI dar.
KG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 7 U 71/10; KG, Urteil vom 13. Januar 2011 – 27 U 34/10
HOAI a. F. § 4 Abs. 2
Problem/Sachverhalt
Eine Architektengesellschaft betreute mehrere Bauvorhaben für eine Unternehmensgruppe, die Alten- und Pflegeeinrichtungen betreibt, darunter die Modernisierung dreier ensemblegeschützter Altbauten auf einem Grundstück, die teilweise parallel bearbeitet wurden. Für die verschiedenen Objekte wurden jeweils dem Einheitsformular entlehnte Architektenverträge geschlossen, die ein betragsmäßiges Honorar nennen, das der Auftraggeber als Pauschale versteht und das unterhalb des Mindesthonorars liegt. Die Vertragsbeziehungen waren über die Schwägerin des Geschäftsführers der Architekten-GmbH zustande gekommen, die mit dem Geschäftsführer des Heimbetreibers eine persönliche Beziehung hatte. Auch zwischen den Geschäftsführern entwickelt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung eine persönliche Verbundenheit. Nach Differenzen kommt es zur Mindestsatzabrechnung.
Entscheidung
Mit Erfolg! Beide Senate des Kammergerichts, die über die Honoraransprüche zu entscheiden hatten, sehen keinen Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI a. F.. Der Umstand, dass mehrere Bauvorhaben in einem zeitlichen Rahmen von ca. 3 Jahren planerisch bearbeitet und realisiert werden, begründet noch keinen Ausnahmefall, auch wenn die Bauaufgaben ähnlich sind. Die Voraussetzungen für Honorarermäßigungen bei Beauftragung mehrerer Objekte sind in § 20 HOAI a. F. (§ 11 HOAI 2009) geregelt und eng gesteckt. Auch besondere persönliche Beziehungen zwischen den Organen von juristischen Personen können einen Ausnahmefall nach den Entscheidungen des Kammergerichts jedenfalls dann nicht begründen, wenn sich solche Beziehungen erst im Lauf der Geschäftsbeziehung entwickeln.
Praxishinweis
Die Entscheidungen bespielen nahezu die gesamte Klaviatur der Fragen bei Mindestsatzunterschreitungen. Die Vorinstanz hatt eine wirksame Honorarvereinbarung bereits daran scheitern lassen, dass sie nicht bei Auftragserteilung schriftlich gefasst worden war, weil der Auftraggeber den schriftlichen Architektenvertrag erst nach Unterzeichnung des Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung gegengezeichnet hatte. Die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens des Auftraggebers haben beide Senate verneint, weil der Auftraggeber nach der Sanierung mehrerer Pflegestandorte jedenfalls nicht bauunerfahren und der Handlungsbevollmächtigte zudem Rechtsanwalt war.