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AGG-Hopper vs. Junges Team
Die Suche nach einem neuen Mitglied für ein „Junges Team“ diskriminiert Bewerber, auch wenn es sich um eine Selbstbeschreibung handelt. Bezeichnet dieser Arbeitgeber einen Bewerber, der hiergegen vorgeht und Entschädigung verlangt als „AGG-Hopper“, ist dies aber hinzunehmen (LAG Hamburg, Urt. v. 23. Juni 2010 Az: 5 Sa 14/10).
Diese Entscheidung des Hamburger Landesarbeitsgerichts wurde vielfach kritisiert. Die Entscheidung sei lebensfern, Arbeitgeber müssten ein Profil festlegen dürfen, Diskriminierungen würden sowieso stattfinden – so und so ähnlich lauten die Vorwürfe. Die Rede ist (missverständlich) von „Selbst-Diskriminierung“.
Inzwischen sind die Urteilsgründe veröffentlicht, was möglicherweise zu einem wachsenden Verständnis für die Entscheidung beiträgt (NZA-RR 2010, 629-632). „Wenn einen Bewerber ein ‚junges Team’ erwartet, wird der durchschnittliche Leser einer Anzeige auch wissen, dass er eher in diese Team passt, wenn er selber ein entsprechendes Alter mitbringt und das liegt sicherlich nicht über 50 Jahre“, so das Gericht. Tatsächlich ist der sachliche Unterschied zwischen der Suche nach jungen Mitarbeitern (so anerkanntermaßen BAG, 8 AZR 530/099) und Mitarbeitern für ein junges Team nicht groß. Eine Ausgrenzung älterer Bewerber kann durchaus mittelbar über den Umweg der Selbstbeschreibung stattfinden.
Im Übrigen stellt das Gericht die Diskriminierung nicht selbstständig positiv fest. Aufgrund der vorhandenen Indizien für eine Diskriminierung hätte dem Arbeitgeber der Beweis oblegen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dies ist ihm allerdings nicht gelungen. Über diese Beweislastverteilung können Diskriminierungen effektiv erkannt und in Zukunft verhindert werden (zu den Fragen der Beweislast vgl. Personalbrief 2/10, „’Junge Bewerber’ gesucht – wer trägt die Darlegungslast bei Benachteiligungen?“, www.personalbrief.de). Die Entscheidung des Hamburger LAG wird weiter zur Selbstdisziplin bei der Ausschreibung anhalten.
Den „AGG-Hopper“ könne man dagegen schon fast als einen juristischen Begriff bezeichnen, meint das Gericht. Er könne zwar unter Umständen eine Ehrverletzung darstellen, rechtfertige aber in dem vorliegenden prozessualen Zusammenhang jedenfalls keinen Entschädigungsanspruch