Hülsen Michael Hauschke Rechtsanwälte Partnerschaft
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AGG-Beschwerde - Mitbestimmung des Betriebsrats
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz bietet den Beschäftigten gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit, im Wege eines Beschwerdeverfahrens Benachteiligungen – etwa wegen ihres Geschlechts oder ihrer Religion - geltend zu machen. Die Ausgestaltung des Verfahrens unterfällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle abgewiesen. Es handele sich insofern um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Zudem hat das Gericht den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen (Beschl. v. 21. Juli 2009, Az: 1 ABR 42/08).